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   OLG München, 11.07.2008 - 25 U 2684/08   

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https://dejure.org/2008,5091
OLG München, 11.07.2008 - 25 U 2684/08 (https://dejure.org/2008,5091)
OLG München, Entscheidung vom 11.07.2008 - 25 U 2684/08 (https://dejure.org/2008,5091)
OLG München, Entscheidung vom 11. Juli 2008 - 25 U 2684/08 (https://dejure.org/2008,5091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts des geschäftsführenden Alleingesellschafters aus einer Direktversicherung zur Insolvenzmasse der GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwiderrufliches Bezugsrecht unter dem Vorbehalt einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung für einen Arbeitnehmer; Umfang des Bezugsrechts bei einem Alleingesellschafter und ...

  • Judicialis

    InsO § 47; ; BetrAVG § 7 Abs. 1 a.F.; ; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2 a.F.; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 7; InsO § 47
    Keine einschränkende Auslegung des Vorbehalts einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung bei einem Alleingesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Vorbehalt bzgl. einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit für betriebliche Altersversorgung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Betriebliche Altersversorgung eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers in der Insolvenz des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1738
  • VersR 2009, 97
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz

    Auszug aus OLG München, 11.07.2008 - 25 U 2684/08
    Die Gegenmeinung des BAG im Beschluss vom 22.05.2007 (3 AZR 334/06) überzeuge nicht, weil sie die Interessen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die unter einer solchen Regelung für eine betriebliche Altersvorsorge stehen würden, nicht gegeneinander abwäge.

    Das BAG habe in seiner Entscheidung vom 22.05.2007 (3 AZR 334/06) bei seiner Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die Auffassung vertreten, dass allein maßgeblich die vertragliche Vereinbarung sei.

    Die zwischen dem BGH und dem BAG unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage (vgl. Vorlagebeschluss des BAG vom 2.5.2007; 3 AZR 334/06; NZA 2007, 1169 ) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, nachdem nach der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Voraussetzungen für in den einschränkende Auslegung des Vorbehalts im streitgegenständlichen Fall nicht vorliegen.

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Auszug aus OLG München, 11.07.2008 - 25 U 2684/08
    Dennoch würden die Ansprüche auf Rückzahlung des Rückkaufswerts nicht in die Insolvenzmasse fallen, da der Vorbehalt in der Bezugsberechtigung nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 08.05.2005, IX ZR 30/04 und vom 03.05.2006, IV ZR 134/05) sowie Beschluss vom 22.09.2005, IX ZR 85/04 einschränkend auszulegen sei.

    Der BGH hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 3.5.2006 (IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059) bestätigt.

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Auszug aus OLG München, 11.07.2008 - 25 U 2684/08
    Der BGH hat in der Entscheidung vom 8.6.2005 (IV ZR 30/04; VersR 2005, 1134) eine einschränkende Auslegung des Vorbehalts dahingehend vorgenommen, dass der Vorbehalt nicht für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten solle.
  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 254/78

    Insolvenzsicherung einer Geschäftsführerpension

    Auszug aus OLG München, 11.07.2008 - 25 U 2684/08
    Dieser hatte im Urteil vom 28.4.1980 (II ZR 254/78; NJW 1980, 2254) die Frage zu entscheiden, ob der dortige Kläger dem unter § 17 Abs. 1 S.2 BetrAVG a.F. bezeichneten Personenkreis angehörte und damit seine Versorgungsansprüche nach § 7 Abs. 1 BetrAVG a.F. insolvenzgesichert waren.
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04

    Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

    Auszug aus OLG München, 11.07.2008 - 25 U 2684/08
    Dennoch würden die Ansprüche auf Rückzahlung des Rückkaufswerts nicht in die Insolvenzmasse fallen, da der Vorbehalt in der Bezugsberechtigung nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 08.05.2005, IX ZR 30/04 und vom 03.05.2006, IV ZR 134/05) sowie Beschluss vom 22.09.2005, IX ZR 85/04 einschränkend auszulegen sei.
  • AG Göttingen, 09.03.2012 - 21 C 117/11

    Insolvenzfestigkeit des unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer

    Eine firmenfinanzierte Direktversicherung begründet in der Insolvenz auch dann kein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO , wenn Begünstigter ein Mehrheitsgesellschafter der Insolvenzschuldnerin ist (ebenso OLG Koblenz VersR 2007, 1068 ; a. A. OLG München ZIP 2008, 1738 ).

    a) Das vom Kläger zitierte Urteil des OLG München (Urt. vom 11.07.2008 - 25 U 2684/08, ZIP 2008, 1738 ) knüpft für seine gegenteilige Auffassung an an die Begründung des BGH, wonach Vorbehalte für das Bezugsrecht nicht für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten.

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